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A-1.3.13 Sachsen

Der Freistaat Sachsen hat folgende Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften erlassen:

  • Polizeiverordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Verhütung von Schäden durch Kampfmittel (Kampfmittelverordnung) vom 02.03.2009 (SächsGVBl. S. 118);
  • Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Beseitigung von Kampfmitteln (VwV Kampfmittelbeseitigung) vom 07.03.2000 (SächsABl. S. 836).

Danach obliegt die Kampfmittelbeseitigung als Aufgabe der Gefahrenabwehr den allgemeinen Polizeibehörden. Zu deren Unterstützung unterhält der Freistaat Sachsen bei der Landespolizeidirektion Zentrale Dienste Sachsen (ab 01.01.2013 Polizeiverwaltungsamt) den Kampfmittelbeseitigungsdienst, der auf Ersuchen der allgemeinen Polizeibehörden in Amtshilfe tätig wird.

Die Amtshilfe umfasst:

  • die Räumung und Vernichtung von Kampfmitteln,
  • die Suche nach Kampfmitteln, sofern dies nach Einschätzung des Kampfmittelbeseitigungsdienstes zur Gefahrenabwehr erforderlich ist,
  • die Sammlung, Systematisierung und Auswertung von Daten über potenziell kampfmittelbelastete Flächen,
  • die Beratung der zuständigen Behörden zu Maßnahmen der Gefahrenerforschung, Gefahrenvorsorge und Gefahrenabwehr.

Bei der Suche nach und der Räumung von Kampfmitteln kann der Kampfmittelbeseitigungsdienst Aufträge an gewerbliche Räum- und Bergungsunternehmen vergeben.

Der Kampfmittelbeseitigungsdienst ist unter folgender Adresse erreichbar:

Polizeiverwaltungsamt
Referat 15 – Kampfmittelbeseitigungsdienst
Neuländer Str. 60
01129 Dresden


Sofern der Kampfmittelbeseitigungsdienst zur Gefahrenabwehr auf nicht bundeseigenen Grundstücken tätig wird, ist seine Tätigkeit für den Grundstückseigentümer kostenfrei (mit Ausnahme von Grundstücken aus dem Besitz des Freistaates Sachsen oder des Bundes, bei deren Veräußerung der Freistaat Sachsen oder der Bund den Haftungsausschluss für militärische Altlasten erklärt haben).

Für die Gefahrenforschung bzw. die Gefahrenvorbeugung sind die Grundstückseigentümer bzw. Bauherren zuständig. Sofern der Kampfmittelbeseitigungsdienst hier tätig wird (Beurteilung von Flächen anhand gesammelter Daten, Auswertung von Luftbildern), erhebt er Entgelte auf der Grundlage einer internen Regelung, basierend auf dem Sächsischen Verwaltungskostengesetz und der Verwaltungsvorschrift Kostenfestsetzung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen.

Für gefahrenabwehrende Einsätze auf Bundesliegenschaften erhebt der Kampfmittelbeseitigungsdienst auf der Grundlage der gleichen internen Regelung Entgelte.

Abb. A-1.3.13-1: Ablaufschema der Kampfmittelbeseitigung in Sachsen


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