BWM BMWSB und BMVg Arbeitshilfen Kampfmittelräumung
Start TextteilAnhängeAnlagenMaterialienLinks
Sie sind hier: Startseite > Anhänge > A-1 Verfahrensabläufe > A-1.3 Verfahrensablauf Länder > A-1.3.12 Saarland

A-1.3.12 Saarland

Rechtsgrundlage für die Tätigkeit des Kampfmittelbeseitigungsdienstes ist das Saarländische Polizeigesetz (SPolG). Hinweise und Erläuterungen zur Organisation und den Aufgaben des Kampfmittelbeseitigungsdienstes enthält der Erlass „Erkennen und Abwehr der durch Kriegsmunition des Ersten und Zweiten Weltkrieges drohenden Gefahren“ des Ministeriums für Inneres und Sport vom 26.05.1997 (Az.: B 4-6250.3).

Der Schutz der Bevölkerung vor Gefahren, die von Kampfmitteln der beiden Weltkriege ausgehen, ist eine Aufgabe der Gefahrenabwehr im Sinne des § 1 Abs. 2 SPolG.

Zuständig als untere Gefahrenabwehrbehörde ist die Ortspolizeibehörde gemäß § 80 Abs. 2 SPolG (sachliche Zuständigkeit), daneben – bei Gefahr im Verzug und wenn die Ortspolizeibehörde nicht rechtzeitig erreichbar ist – die Vollzugspolizei im Rahmen ihrer ergänzenden Notkompetenz. Die Polizeibehörden können zu ihrer Unterstützung den Kampfmittelbeseitigungsdienst des Saarlandes einschalten. Seine Adresse lautet:

Landespolizeipräsidium

Direktion LPP 1

LPP 124 – Kampfmittelbeseitigungsdienst

Mainzer Straße 134-136

66121 Saarbrücken


Maßnahmen der Gefahrenabwehr bei Munitionsfunden liegen in der Zuständigkeit der Ortspolizeibehörde oder der Vollzugspolizei. Im Rahmen der Bauleitplanung und bei der Erstellung der Bebauungspläne schalten die Bauplanungsbehörden den Kampfmittelbeseitigungsdienst ein, der die beplanten Flächen im Hinblick auf Munitionsgefährdungen beurteilt (Luftbildauswertung). Diese Beurteilung fließt (in der Regel) in die Bebauungspläne ein. Diese Hinweise enthalten im Falle der Feststellung einer Munitionsgefährdung die Empfehlung, vor Beginn von Erdarbeiten das Gelände durch eine Fachfirma überprüfen zu lassen und eventuelle Verdachtspunkte freilegen zu lassen. Grundsätzlich sind die Ortspolizeibehörden als untere Verwaltungspolizeibehörden zuständig für die Beurteilung und Feststellung von Munitionsgefährdung, Versicherungsaufgaben gegenüber dem Planungsträger und Bauherren vor Beginn der Erdarbeiten und für die Veranlassung des vorsorglichen Absuchens einer munitionsgefährdeten Fläche.

Nach Freilegen eines Kampfmittels wird der Kampfmittelbeseitigungsdienst auf Anforderung der Ortspolizeibehörde oder einer Privatperson tätig und führt dann die Bergung, Entschärfung, das Befördern/Verbringen, die Zwischenlagerung und die Vernichtung von freigelegter oder freigewordener Kriegsmunition durch.

Soweit der Kampfmittelbeseitigungsdienst zur Gefahrenabwehr tätig wird, trägt das Land die Kosten der Kampfmittelräumung. Das Land als Träger des Kampfmittelbeseitigungsdienstes rechnet mit dem Bund nach Maßgabe des AKG die Tätigkeit des Kampfmittelbeseitigungsdienstes ab. Vorarbeiten wie Rodungen oder der Einsatz von Baggern sowie zusätzlichem schweren Gerät sowie der Einsatz von Spezialfirmen (Bohrlochsondierungen) gehen zu Lasten des Eigentümers bzw. des Bauherren.

Für Bundesbehörden oder bei Einsatz auf ehemaligen Konversionsgeländen ist der Einsatz des saarländischen Kampfmittelbeseitigungsdienstes kostenpflichtig.

Abb. A-1.3.12-1: Ablaufschema der Kampfmittelbeseitigung im Saarland


▲ zurück nach oben