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7.1 Grundsätzliches zur Vergabe

Öffentliches Auftragswesen

(1) Die Vergabe von öffentlichen Aufträgen richtet sich nach dem EU-Vergaberecht, soweit der jeweilige Auftragswert den zutreffenden EU-Schwellenwert erreicht oder überschreitet. Diese EU-Schwellenwerte werden jeweils für zwei Jahre von der EU-Kommission per Verordnung festgesetzt und im EU-Amtsblatt sowie anschließend vom Bundeswirtschaftsministerium im Bundesanzeiger bekanntgegeben.

Das EU-Vergaberecht ist umgesetzt

  • im Vierten Teil des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB),
  • in der Vergabeverordnung (VgV), in Verbindung mit dem Teil A Abschnitt 2 der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB/A-EU),
  • in der Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit (VSVgV), in Verbindung mit dem Teil A Abschnitt 3 der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB/A-VS),
  • in der Sektorenverordnung (SektVO) sowie
  • in der Konzessionsvergabeverordnung (KonzVgV).

(2) Jedes Unternehmen, das Interesse an einem öffentlichen Auftrag hat und seine Rechte durch die Nichtbeachtung der v. g. EU-Vergabevorschriften verletzt sieht, kann nach Kapitel 2 des Vierten Teils des GWB bei der zuständigen Vergabekammer einen Nachprüfungsantrag stellen. Der Auftraggeber (AG) darf nach Zustellung eines Antrags durch die Vergabekammer den Vertrag nicht vor einer Entscheidung der Vergabekammer abschließen. Damit insbesondere die Bieter die Möglichkeit erhalten einen Nachprüfungsantrag zu stellen, muss der AG der nach GWB (§§ 134 und 135) vorgegebenen Informations- und Wartepflicht vor der Auftragserteilung nachkommen; anderenfalls könnte der Vertrag unwirksam sein.

(3) Die Vergabe von öffentlichen Aufträgen unterhalb der v. g. EU-Schwellenwerte richtet sich nach dem nationalen Vergaberecht. Dieses wird durch das Haushaltsrecht des Bundes, der Länder und der Gemeinden – ggf. in Verbindung mit einem gesonderten Vergabegesetz des jeweiligen Bundeslandes – bestimmt. Die Vergabebestimmungen sind im Einzelnen festgelegt

  • für die Vergabe von Bauleistungen im Teil A der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB/A),
  • für die Vergabe von Liefer- und Dienstleistungen in der Unterschwellenvergabeordnung (UVgO).

Daneben ist ggf. auch die Verordnung PR Nr. 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen (VO PR 30/53) zu beachten.

(4) Öffentliche Aufträge sind im Wettbewerb und im Wege transparenter Verfahren zu vergeben. Dabei werden die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und der Verhältnismäßigkeit gewahrt. Nach den haushaltsrechtlichen Vorschriften des Bundes, der Länder und der Gemeinden sind die Haushaltsmittel wirtschaftlich und sparsam einzusetzen.

(5) Preise, die dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit entsprechen, sind angemessen. Um angemessene Preise zu ermitteln, ist der öffentliche und transparente Wettbewerb, bei dem alle Bewerber und Bieter gleich behandelt werden, das wirksamste Mittel.

Mit der öffentlichen Auftragsvergabe soll in einem wettbewerblichen Vergabeverfahren das wirtschaftlichste Angebot ermittelt werden. Dem Abschluss von Verträgen über Bau-, Liefer- und Dienstleistungen muss grundsätzlich eine öffentliche Ausschreibung oder eine beschränkte Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb vorangehen, soweit nicht die Eigenart der Leistung oder besondere Umstände eine Abweichung rechtfertigen. Letztere sind unter Bezug auf die zutreffenden Vergabebestimmungen ausführlich zu dokumentieren.

(6) Als Arbeitshilfe gibt der Bund für die öffentlichen AG das Vergabe- und Vertragshandbuch für Baumaßnahmen des Bundes (VHB) heraus. Dieses wird von den AG der Länder – ggf. in etwas abgewandelter Form – verwendet. Den Gemeinden wird die Verwendung des VHB in der Regel empfohlen.



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