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6 Räumplanung mit Räumkonzept

6.1 Einleitung

(1) Auf Grundlage der Gefährdungsabschätzung entscheidet der Auftraggeber über die Art der durchzuführenden Maßnahmen, die eine gefahrlose Nutzung der Liegenschaft zum Ziel haben. In Abhängigkeit der landesspezifischen Regelungen (vgl. A-1.3) ist mit den zuständigen Stellen Einvernehmen herzustellen.

Es bieten sich folgende Lösungsmöglichkeiten an:

  • Kampfmittelräumung ohne Einschränkungen,
  • Kampfmittelräumung mit Einschränkungen,
  • Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen.

(2) Liegt eine Kampfmittelbelastung vor, die bei der aktuellen und/oder geplanten Nutzung eine Gefährdung darstellt und einer Beseitigung bedarf, ist zur Vorbereitung der Ausführung dieser Arbeiten u.a. ein Räumkonzept zu erstellen.

(3) Die vollständige Räumplanung besteht aus dem Räumkonzept und der Ausführungsplanung. Dieses Kapitel behandelt die Aspekte des Räumkonzeptes in Übersichtsform. Detaillierte Inhalte sowohl des Räumkonzeptes als auch der Ausführungsplanung werden im Anhang 4.2 dargestellt.

Inhalte des Räumkonzeptes

(4) Räummaßnahmen werden in der Regel nutzungsorientiert geplant. Aufbauend auf Art und Umfang der Gefährdungen, verbunden mit einer Analyse der Kostenwirkungsfaktoren und unter Berücksichtigung der bestehenden bzw. geplanten Nutzung (z.B. gemäß Bauleitplanung), werden im Räumkonzept Lösungsmöglichkeiten für die Beseitigung der Gefahren und damit für die gefahrlose Nutzung einer Liegenschaft/Fläche untersucht.

(5) Im Abgleich des Räumziels mit den zur Verfügung stehenden Räumverfahren und deren Einsatzmöglichkeiten am Standort sowie unter Einbeziehung der Kostenwirkungsfaktoren wird eine nachvollziehbare favorisierte Lösung zur Durchführung der Räummaßnahme erarbeitet. Diese Planung beinhaltet Termine, die technische Vorgehensweise, die zu beachtenden Randbedingungen (z.B. grundlegende Feststellungen hinsichtlich des Arbeits- und Gesundheitsschutzes, der Qualitätskontrolle sowie der Dokumentation), die Wirtschaftlichkeit und genehmigungsrechtliche Belange.

(6) Das Räumkonzept ist in einer für alle Beteiligten nachvollziehbaren Form abschließend darzustellen.

(7) Das Räumkonzept ist unverzichtbare Grundlage für die Ausführungsplanung und Leistungsbeschreibung. Im folgenden Unterkapitel werden die Planungsinhalte zur Zielerreichung und die Inhalte eines Räumkonzeptes kurz beschrieben.


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