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5.2 Kategorisierung von kampfmittelverdächtigen und kampfmittelbelasteten Flächen

(1) Teilflächen von Bundesliegenschaften, für die aufgrund der bisherigen oder aktuellen Nutzung oder sonstiger Hinweise der Verdacht auf Kampfmittelbelastungen besteht, werden nach den Ergebnissen der Erfassung und Bewertung (Phase A) und/oder aber erst nach der Technischen Erkundung und Gefährdungsabschätzung der Phase B sowie nach der Phase C in die folgenden Kategorien eingeteilt:


Kategorie 1

Der Kampfmittelverdacht hat sich nicht bestätigt. Außer einer Dokumentation besteht kein weiterer Handlungsbedarf.


Kategorie 2

Auf der Fläche werden Kampfmittelbelastungen vermutet oder wurden festgestellt. Für die Gefährdungsabschätzung sind weitere Daten erforderlich. Es besteht weiterer Erkundungsbedarf.


Kategorie 3

Die festgestellte Kampfmittelbelastung stellt zum gegenwärtigen Zeitpunkt keine Gefährdung dar. Sie ist zu dokumentieren. Bei Nutzungsänderungen und Infrastrukturmaßnahmen ist eine Neubewertung durchzuführen. Daraus kann sich ein neuer Handlungsbedarf ergeben,


Kategorie 4

Die festgestellte Kampfmittelbelastung stellt eine Gefährdung dar, die eine Beseitigung erfordert.


Kategorie 5

Die Kampfmittelbelastung wurde vollständig geräumt.


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