BWM BMWSB und BMVg Arbeitshilfen Kampfmittelräumung
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3.4 Zuständigkeiten

Zuständigkeit der Bauverwaltungen im Regelverfahren

(1) Die projektbezogenen Aufgaben (Baumaßnahmen) auf Bundesliegenschaften werden in der Zuständigkeit der Bauverwaltungen des Bundes und der Länder (im Folgenden: Bauverwaltung) gemäß den Richtlinien für die Durchführung von Bauaufgaben des Bundes (RBBau) durchgeführt.


Liegenschaften der BImA ohne die von der Bundeswehr genutzten

(2) Der BImA ist im Rahmen von § 2 BImAG grundsätzlich das Eigentum an allen inländischen dienstlich genutzten Liegenschaften des Bundes übertragen worden. Die Wahrnehmung der Rechte und Pflichten der Eigentümerin der Liegenschaften, einschließlich der Maßnahmen zur Gefahrenabwehr, obliegt der BImA. Sie entscheidet mit Ausnahme der Sonderregelungen mit einzelnen Nutzern (Dachvereinbarungen) über die Durchführung von Maßnahmen und stellt die notwendigen Haushaltsmittel zur Verfügung.


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Abb. 2: Organisationsstruktur der Kampfmittelbearbeitung gem. RBBau auf Dienstliegenschaften der BImA (ohne von der Bundeswehr genutzte) mit Beteiligung der örtlichen Bauverwaltung


(3) Für die Kampfmittelräumung als Baumaßnahme oder Teil einer solchen in Dienstliegenschaften des Einheitlichen Liegenschaftsmanagements (ELM) ist grundsätzlich die BImA als Eigentümerin zuständig. Sie bedient sich gemäß Ressortvereinbarung (s. RBBau, Anhang 2) zwischen BMI und BMF der Bauverwaltung (s. Abb. 2). Gemäß Erlass des BMF aus dem Jahr 20001 „erfordern Beräumungsmaßnahmen im Allgemeinen nicht die Einschaltung der Bauverwaltung“. Die entsprechende Organisationsstruktur ist in Abb. 3 dargestellt.


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Abb. 3: Organisationsstruktur der Kampfmittelbearbeitung auf Dienstliegenschaften der BImA (ohne von der Bundeswehr genutzte) ohne Beteiligung der örtlichen Bauverwaltung


(4) Für die Kampfmittelräumung als Baumaßnahme oder als Teil einer solchen in nicht dienstlich genutzten Liegenschaften des Bundes ist grundsätzlich die BImA als (wirtschaftliche) Eigentümerin zuständig. Auf diesen Liegenschaften sind wiederum die beiden Verfahrensweisen gem. (3) möglich.


Von der Bundeswehr genutzte Liegenschaften

(5) Für das BMVg ist zur Umsetzung des BImAG im Geschäftsbereich des BMVg im April 2009 eine Dachvereinbarung (DV) zwischen BMVg, BMF und BImA abgeschlossen worden. Ausweislich § 2 Abs. 1 DV ist das Eigentum an nahezu allen im Ressortvermögen des BMVg befindlichen inländischen Dienstliegenschaften auf die BImA übertragen worden. Für den Bereich des BMVg als Liegenschaftsnutzer gelten folgende Regelungen:

i) Nicht militärische Kleine und Große Baumaßnahmen gem. RBBau Abschnitt D und E in Verbindung mit Abschnitt K1 sowie damit verbundene KMR in den Dienstliegenschaften oder Bereichen dieser Liegenschaften werden durch den Maßnahmenträger BImA durchgeführt.

ii) Militärische Kleine und Große Baumaßnahmen gem. RBBau Abschnitt D und E, in Verbindung mit den Abschnitten K1 und L1 sowie damit verbundene KMR in den Dienstliegenschaften oder Bereichen dieser Liegenschaften werden durch den Maßnahmenträger BMVg als eigenfinanzierte Baumaßnahmen aus dem Einzelplan 14 durchgeführt.

iii) Für den Bauunterhalt gem. RBBau Abschnitt C und die damit verbundenen KMR ist die BImA die Maßnahmenträgerin. Ausgenommen hiervon sind von der Bundeswehr selbst verursachte KM-Belastungen. Treten bei der KMR sowohl von der Bundeswehr verursachte als auch von ihr nicht verursachte KM-Belastungen auf, muss ein einzelfallspezifischer Verteilerschlüssel festgelegt werden. Für nutzerspezifische Anlagen ist die Bundeswehr zuständig. In diesen Bereichen trägt allerdings die BImA die Räum- und Vernichtungskosten für nicht von der Bundeswehr verursachte KM-Belastungen. Ggf. ist auch für diese Fälle ein spezifischer Verteilerschlüssel festzulegen. In Zweifelsfällen ist die Zuständigkeit anhand des Mietvertrages zu klären, in dem festgelegt ist, was Mietvertragsgegenstand ist.

(6) Die Abteilung Infrastruktur des Bundesamtes für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr (BAIUDBw) ist für die Koordination der Kampfmittelräumung in den von der Bundeswehr genutzten Liegenschaften verantwortlich. Die Bearbeitung erfolgt in den regional zuständigen Kompetenzzentren für Baumanagement (BAIUDBw KompZ BauMgmt), Referate K 1 und 2 (Bauprojektmanagement) des BAIUDBw, unterstützt durch die Bundeswehr-Dienstleistungszentren (BwDLZ) auf Ortsebene. Die KompZ BauMgmt K 1 und 2 des BAIUDBw entscheiden über die Durchführung von Kampfmittelräumungen im Rahmen der militärischen investiven Baumaßnahmen. Die KompZ BauMgmt K 4 stellen die notwendigen Haushaltsmittel zur Verfügung (s. Abb. 5). Für Maßnahmen des Bauunterhalts entscheiden die KompZ BauMgmt K 1 und K 2 über die Durchführung und die BwDLZ stellen die benötigten Haushaltsmittel aus Kapitel 1408 Titel 519 11 zur Verfügung.


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Abb. 4: Organisationsstruktur der KMR in von der Bundeswehr genutzten Liegenschaften bei nichtmilitärischen investiven Baumaßnahmen sowie im Rahmen des Bauunterhalts



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Abb. 5: Organisationsstruktur der KMR in von der Bundeswehr genutzten Liegenschaften im Rahmen investiver militärischer Baumaßnahmen


Dokumentation

(7) In Abschnitt H der RBBau ist festgelegt, dass die Bestandsdokumentation gemäß den Baufachlichen Richtlinien Vermessung und den Arbeitshilfen Kampfmittelräumung als den fachlichen Regelwerken des Bundes erfolgen muss. Für den Bereich des BMVg ist gemäß RBBau, Abschnitt L1 festgelegt, dass die Dokumentation mit dem Liegenschaftsinformationssystem Außenanlagen LISA® durch die Bauverwaltungen zu führen ist. Die Dokumentation aller Maßnahmen zur Kampfmittelräumung auf Bundesliegenschaften erfolgt z.Zt. im Informationssystem Boden- und Grundwasserschutz / Altlasten INSA. Die Bestandsdokumentation mit INSA stellt eine Zwischenlösung dar, bis die Dokumentation im LISA LM implementiert ist.

Die BImA schließt sich dieser Vorgehensweise an.


Aufgaben der Leitstelle des Bundes für Kampfmittelräumung

(8) Das NLBL nimmt folgende Aufgaben als Leitstelle des Bundes für Kampfmittelräumung (Leitstelle KMR Bund) wahr:

  • Qualitätssicherung, z. B. Erarbeiten und Weiterentwickeln methodischer Konzepte, fachliche Unterstützung der Bundesministerien BMI, BMVg, BMVI sowie der BImA beim Mitwirken innerhalb entsprechender Normungs- und Gesetzgebungsverfahren sowie das Zusammenführen und Auswerten von Erkenntnissen und Erfahrungen aus abgewickelten Projekten zur Optimierung der Vorgehensweise.
  • Unterstützung, z. B. Durchführung von Informations- und Schulungsveranstaltungen sowie fachliche Beratung des BMVg, der örtlichen Bau- und Liegenschaftsverwaltung und der BImA.
  • Datenmanagement, z. B. Entwicklung des Fachinformationssystems Kampfmittelräumung und Anwenderunterstützung sowie Bündelung aller dezentral durch die Bauverwaltung geführten oder im Auftrag der BImA erzeugten Daten in der zentralen Datenbank des Informationssystems Boden- und Grundwasserschutz / Altlasten INSA.


Zusätzlich bedient sich die BImA der Leitstelle KMR Bund für:

  • Qualitätsmanagement/-sicherung der von der BImA über die Bauverwaltungen oder Dritte veranlassten Erkundungs- und Räummaßnahmen mit den Vorschlägen zum weiteren Vorgehen in der nächsten Bearbeitungsphase
  • Datenpflege, z. B. für von der BImA erzeugte Daten (z. B. im Zuge von Verkaufsvorbereitung und Vertragsmanagement), soweit diese nicht durch Maßnahmen der Bauverwaltung erzeugt wurden
  • Fachgutachterliche Funktion, z. B. bei Rechtsstreitigkeiten im Zuständigkeitsbereich der BImA
  • Fachgutachterliche Unterstützung im Zuge von Verkaufsvorbereitungs- bzw. Wertschöpfungsmaßnahmen auf Flächen und im Vertragsmanagement der BImA


Aufgaben der Fachaufsicht führenden Ebene/Leitstellen BoGwS in den Ländern

(9) Im Zuständigkeitsbereich jeder Fachaufsicht führenden Ebene ist eine Leitstelle für Boden- und Grundwasserschutz eingerichtet (LS BoGwS Land), die im Bereich KMR auch die Datenerhebung und das Führen der INSA-Datenbank übernimmt und den fachlichen Austausch mit der Leitstelle KMR Bund pflegt. Die BImA schließt sich diesem Verfahren an, sofern sie KMR mit der Bauverwaltung durchführt.


Aufgaben der Baudurchführenden Ebene

(10) Maßnahmen der Erkundung und Räumung von Kampfmitteln auf einer von der Bundeswehr genutzten Liegenschaft erfolgen unter Berücksichtigung der Zentralen Dienstvorschrift A-1800/1 vom 16.12.2013 durch die zuständige Baudurchführende Ebene der Bauverwaltung. Hierzu gehören:

  • Übergabe von Daten für die externe Erfassung im INSA im sog. EFA-Modus an Ingenieurbüros und Rückleitung der Daten an die zuständige LS BoGwS Land,
  • Prüfung und Beurteilung der Erkundungsergebnisse und Gutachten sowie der Räumkonzepte,
  • Abstimmung mit den zuständigen Behörden der Länder und Kommunen in Absprache mit BAIUDBw/BwDLZ und BImA in ihrer Eigenschaft als Auftraggeber bzw. Grundstückseigentümer,
  • Datenerfassung bzw. Prüfung der Datenerfassung, sofern diese extern beauftragt wurde.

Die BImA schließt sich dieser Vorgehensweise an, sofern sie KMR mit der Bauverwaltung durchführt.


Maßnahmen bei Aufgabe der Nutzung durch die Bundeswehr und Rückgabe an die BImA

(11) Zum Zeitpunkt der tatsächlichen Rückgabe einer auf Dauer für Verteidigungszwecke entbehrlichen Liegenschaft bzw. Liegenschaftsteilfläche seitens der Bundeswehr an die BImA übernimmt die BImA als Liegenschaftseigentümerin alle Maßnahmen der Kampfmittelräumung im Rahmen der Aufgabenverteilung zwischen Bund und Ländern (gem. Kapitel 3.1) und trägt vollumfänglich sämtliche anfallenden Kosten. In Abstimmung mit der Bundesanstalt ist grundsätzlich vor der Abgabe von Übungsplätzen keine kostenintensive, flächendeckende Erkundung und Entmunitionierung durchzuführen. Zur Beseitigung von akuten Gefahrenstellen sind von der abgebenden Dienststelle an der Oberfläche vorhandene Blindgänger/Kampfmittel auf Wegen und den vegetationsbedingt frei zugänglichen Flächen zu entfernen. An der Oberfläche vorhanden sind Blindgänger/Kampfmittel dann, wenn sie bei der Absuche mit bloßem Auge – d. h. ohne Hinzuziehung technischen Geräts bzw. anderer Hilfsmittel – sichtbar sind. Zur Sicherung aller Flächen abseits der Wege sind außerdem Warntafeln aufzustellen, die auf ein Verbot zum Betreten hinweisen.

Vor Nutzungsaufgabe von Übungsplätzen wird die BImA seitens BMVg möglichst frühzeitig beteiligt, um ggf. noch zu Zeiten des Betriebs durch die Bundeswehr Technische Erkundungen und Räumungen zu Lasten der BImA durchführen zu können, ohne jedoch den Übungsbetrieb zu behindern.2


1 Nicht durch die Bundeswehr genutzte Liegenschaften

Dienstliegenschaften
- KMR als Teil von „klassischen“ Baumaßnahmen
- KMR außerhalb von „klassischen“ Baumaßnahmen


gem. Kap. 3.4 (3), Abb. 2
gem. Kap. 3.4 (3), Abb. 3

Nicht betriebsnotwendige Liegenschaften (sog. Umlaufvermögen)

beide Verfahrensweisen gem. Kap. 3.4 (3) möglich



2 Durch die Bundeswehr genutzte Liegenschaften

Nichtmilitärische Kleine und Große Baumaßnahmen (gem. Abschnitt D und E der RBBau) durch den Maßnahmenträger BImA

gem. Kap. 3.4 (6), Abb. 4

Militärische Kleine und Große Baumaßnahmen (gem. Abschnitt D und E der RBBau) durch den Maßnahmenträger BMVg aus dem Einzelplan 14

gem. Kap. 3.4 (6), Abb. 5

Bauunterhalt (gem. Abschnitt C von RBBau) in der Regel durch die BImA als Maßnahmenträgerin

gem. Kap. 3.4 (6), Abb. 4

Beabsichtigte Nutzungsaufgabe der Bundeswehr in der Restnutzungsphase

gem. Kap. 3.4 (11)

Mitnutzung Dritter auf Bundeswehr-Liegenschaften

  • Flugplätze (Zivil-, Segel-...)
  • Tontaubenschießplätze
  • Freizeitnutzungen (Rally etc.)

Einzelvereinbarung



3 Weiternutzung von ehemaligen NATO-Liegenschaften
  • Übernahme von Kasernen
  • Weiternutzung von Übungsplätzen

Einzelvereinbarung

Abb. 6: Darstellung der Regelungsfälle KMR auf Bundesliegenschaften (Eigentümer BImA, BMVg (Ausnahmefall) sowie Dritte (BImA, Sparte VA i. R. AKG))

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1 BMF, Az VI A 1 – VV 2560 – 13/00 vom 13.11.2000: Kampfmittel und Rüstungsaltlasten aus der Zeit der beiden Weltkriege auf bundeseigenen Grundstücken (des AGV)

2 Eine Ausführungsbestimmung soll hierzu noch durch die BImA, ZEPM 4 in Zusammenarbeit mit den im BMVg zu beteiligenden Referaten IUD I 3, IUD I 4, IUD I 5, IUD I 6, IUD II 6 und FüSK I 3 erstellt werden.


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