BWM BMWSB und BMVg Arbeitshilfen Kampfmittelräumung
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A-9.1.5 Anforderungen an gewerbliche Auftragnehmer

1 Geltungsbereich

Diese Technische Spezifikation definiert über § 7a VOB/A hinausgehende fachliche Anforderungen an gewerbliche Auftragnehmer und deren Fachpersonal.


2 Personelle Anforderungen

2.1 Mindestanforderungen

  • Firmenbezogene Erlaubnis gemäß § 7 SprengG.
  • Alle auf der Räumstelle (in den Phasen B und C) tätigen Personen müssen ein 16-stündiges innerbetriebliches oder außerbetriebliches Lehrprogramm über die Grundlagen der Organisation der Kampfmittelräumung, der Bergungs- und Sondiertechnik, der Gefährdung durch Kampfmittel und Sicherheitsbestimmungen nachweisen.


2.2 Räumhelfer

Tätigkeit:

  • Vorarbeiten wie z. B. Festlegen der Spuren, Auspflocken der Räumfläche, Freischneiden, Ausholzen,
  • Angraben der vom Räumarbeiter festgestellten Störkörperlage auf Anweisung,
  • Transport des Störkörpers nach Weisung durch fachkundiges Personal in die
    bereitgestellten Behältnisse.

Voraussetzung: 16-stündiges Lehrprogramm (s. Punkt 2.1 (2)).

Nachweis: Erfolgreiche Teilnahme an dem 16-stündigen Lehrprogramm.


2.3 Baumaschinenführer

Tätigkeit: Führen von Baumaschinen bei der Kampfmittelräumung (KMR). Beispiel: Lösen von Bodenmaterial bei der flächenhaften KMR, Bodenaushub bei der punktuellen KMR, Beladen von Transportfahrzeugen.

Voraussetzung: 16-stündiges Lehrprogramm (s. Punkt 2.1 (2)).

Nachweis: Erfolgreiche Teilnahme an dem 16-stündigen Lehrprogramm.


2.4 Räumarbeiter

Tätigkeit: Alle Arbeiten des Räumhelfers und darüber hinaus,

  • Einweisung, Überwachung und Anleitung des Räumhelfers,
  • Aufsuchen und Lokalisieren von Störpunkten innerhalb des ihm zugewiesenen Räumbereiches mit Hilfe von geeigneten Detektoren,
  • Täglicher Abgleich der Sonde vor Arbeitsbeginn,
  • Verantwortlich für die uneingeschränkte Funktionsfähigkeit der Sonde(n),
  • Festlegung der Angrabstelle,
  • Dokumentation der Störkörper pro Parzelle o. Ä.,
  • Verantwortlich für die Einhaltung der jeweiligen Arbeitsvorschriften, Anweisungen und Richtlinien innerhalb seines Aufgabenbereiches,


Voraussetzungen:

  • Schriftliche Bestellung durch den Unternehmer,
  • Zwei Jahre praktische Tätigkeit als Räumhelfer in der Kampfmittelräumung, insbesondere umfassende Kenntnisse und Fertigkeiten mit der Sondiertechnik des Unternehmens.


Nachweis:

  • Referenzliste über die in den letzten 2 Jahren durchgeführten Projekte,
  • Bestellung durch den Unternehmer.


2.5 Fachtechnische Aufsichtsperson

Voraussetzung: Das vorgesehene Aufsichtspersonal muss

  • eine Verantwortliche Person gemäß § 19 Abs. (1) Nr. 3 SprengG sein und
  • über die Fachkunde gemäß § 9 Satz 1 Nr. 1 SprengG verfügen.

Nachweis: Gültige(r) Befähigungsschein(e) der Verantwortlichen Person(en) gemäß § 20 SprengG.


2.6 Räumstellenleiter

Voraussetzung: Die vorgesehene leitende Person muss eine

  • Verantwortliche Person gemäß § 19 Abs. (1) Nr. 3 SprengG sein (Räumstellenleiter).
  • Sie muss über die Fachkunde gemäß § 9 Satz 1 Nr. 1 SprengG verfügen und
  • fünf Jahre praktische Tätigkeit nachweisen.

Nachweis:

  • Gültige(r) Befähigungsschein(e) der Verantwortlichen Person(en) gemäß § 20 SprengG.
  • Nachweis einer fünfjährigen praktischen Tätigkeit als fachtechnische Aufsichtsperson über Referenzprojekte.


2.7 Taucher

Voraussetzung:

  • Verantwortliche Person gemäß § 19 Abs. (1) Nr. 3 SprengG
  • Anforderungen gemäß § 10 der DGUV Vorschrift 40.


Nachweis:

  • Gültiger Befähigungsschein der Verantwortlichen Person gemäß § 20 SprengG
  • Prüfungszeugnisse nach der „Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss geprüfter Taucher“ und Nachweis von Tauchstunden gemäß § 10 Nr. 1 Sätze 2 und 3 der DGUV Vorschrift 40 der für die Räummaßnahme vorgesehenen Taucher.


3 Technische Anforderungen

Über die nachfolgend aufgeführte technische Ausrüstung muss der Auftragnehmer verfügen.


3.1 Allgemeine Ausrüstung

  • Mechanische Messgeräte,
  • Optische Vermessungsgeräte,
  • GPS-Geräte,
  • Geräte zur räumstelleninternen akustischen Kommunikation (z. B. Funksprechgeräte).


3.2 Sondiertechnik

  • Branchenübliche Sondiergeräte unterschiedlicher Messprinzipien,
  • Geräte mit Detektor für ferromagnetische Körper (z. B. Magnetometer, Eisendetektor),
  • Geräte mit induktivem Detektor (z. B. Metallsuchgerät, „Minensuchgerät“, Bohrlochsonde).


3.3 Ausrüstung zur computergestützten Sondierung

  • Kompatible Sondiergeräte,
  • Mobile Datenspeicher (mind. 2 Stück),
  • Geeignete, PC-gängige Software anerkannter Entwickler (MAGNETO, SMART, EVA oder gleichwertig),
  • Mobile Auswertetechnik zum Einsatz auf der Räumstelle,
  • Stationäre Hardware zur Datensicherung und Archivierung.


3.4 Ausrüstung für Räumarbeiten (konventionell)

  • Bagger oder Radlader (ggf. mit Panzerglasscheibe),
  • Geprüfte Hebetechnik (Mindesttragfähigkeit 500 kg),
  • Technik und Ausrüstung zur Baugrubensicherung (insbesondere Ausrüstung für nichtferromagnetischen Verbau),
  • Geräte zur Wasserhaltung.


3.5 Ergänzungsausrüstung für Wasserbergung

Grundsätzlich müssen für alle zur Wasserbergung eingesetzten Geräte das Attest der Schiffsuntersuchungskommission (SUK) / Binnenschifffahrtsberufsgenossenschaft (BSBG) und die jeweils geforderte Klassifikation vorliegen.


3.5.1 Allgemeine Ausrüstung und Sondiertechnik

  • Schwimmgreifer oder Baggerponton,
  • Schuten,
  • Sonden bzw. Sondenarrays in Ausführung für Unterwasserarbeit,
  • Navigationsmittel zur kontrollfähigen flächendeckenden Sondierung (DGPS o. Ä.).


3.5.2 Verfahrensabhängige Ausrüstung

In Abhängigkeit von dem durch das Unternehmen eingesetzten Verfahren wird folgende Ausstattung gefordert:

Bei flächendeckender Magnetabsuche bzw. Sondierung mit nachfolgender punktueller Magnetbergung: Unterwasser-Fingermagnet (Leistungsaufnahme mind. 6 kW) mit Spüldüsen (Wasserdruck mind. 8 bar) und Lastanzugserkennung.

Bei Sondierung mit nachfolgender Bergung durch Taucher:

  • Spüllanzen,
  • Wechselsprechanlage für Unterwassereinsatz,
  • Ausrüstung nach UW „Taucherarbeiten“ (DGUV Vorschrift 40) und UW „Sprengarbeiten“ (DGUV Regel 113-016).


4  Vorlage Nachweise

4.1 Personelle Anforderungen

Die Nachweise der personellen Anforderungen sind je nach gewähltem Vergabeverfahren, beim Teilnahmeantrag oder bei öffentlichen bzw. beschränkten Ausschreibungen mit dem Angebot des Bieters vorzulegen.


4.2 Technische Anforderungen

Die Nachweise zu den technischen Anforderungen sind je nach gewähltem Vergabeverfahren beim Teilnahmeantrag oder bei öffentlichen Ausschreibungen mit dem Angebot des Bieters vorzulegen.

Es sind die für den Einsatz vorgesehenen Geräte tabellarisch unter Angabe des Typs, Herstellungsjahres, wesentlicher Leistungsmerkmale und die für den Einsatz vorgesehene Stückzahl aufzulisten.


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